CPI - AGB's
 
     
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AGB´s
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) drucken drucken
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Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausnahmslos für Abschluss und Abwicklung aller Verträge, einschließlich sonstiger Leistungen und Beratungen mit unseren Vertragspartnern. Sie gelten vorrangig vor etwaigen abweichenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von CPI gelten ausschließlich diese Angebots-, Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit CPI abgeschlossener Verträge. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

1.2 Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CPI ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführt.

2. Angebote

2.1 Angebote von CPI erfolgen stets freibleibend, soweit CPI sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung seitens CPI oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Mündliche Angebote sowie alle Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Anstelle dieser kann bei kurzfristiger Lieferung/Leistung die ausgestellte Rechnung treten.

2.3 Öffentliche Äußerungen seitens CPI über die Ware bleiben ohne Einfluß auf die vereinbarte Beschaffenheit. Es sei denn der Kunde weist nach, daß die Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflußt haben und im Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht bereits gleichwertig berichtigt waren.

3. Lieferungen und Leistungen

3.1 Inhalt und Umfang der von CPI geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von CPI.

3.2 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3 CPI behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zug von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

3.4 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. CPI kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von CPI verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde CPI erfolglos schriftlich eine angemessene Frist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

3.5 Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthaltenen Datum. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3.6 Beim Eintritt von Umständen, die CPI nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen, Streicks, Aussperrungen und Lieferschwierigkeiten, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Durchführung der Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, wesentlich erschwert oder verteuert, so wird CPI von ihrer Pflicht zur Lieferung befreit. Der Kunde ist nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird CPI von ihrer Verpflichtung aus den oben genannten Gründen frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände wird sich CPI nur berufen, wenn CPI den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die genannten Hindernisse bei CPI oder ihren Unterlieferanten eintreten.

4. Preise

4.1 Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist.

4.2 Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes geregelt worden ist, ab Auslieferungslager von CPI ausschließlich Fracht und Verpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Kunden, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Kunden gewünschten besonderen Versandart (z. B. Expressgut, Eilgut) gehen zu dessen Lasten.

4.3 Sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versandes, insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

4.4 CPI behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluß Kostenerhöhungen - insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - eintreten. Diese wird CPI dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig, ausgenommen es wurden bei Vertrag-sabschluß andere Zahlungsbedingungen vereinbart. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.2 CPI ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist CPI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.

5.4 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann CPI jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

5.5 Die gewährte Zahlungsbedingung besteht hinsichtlich des von CPI für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Übersteigt der Auftrag dieses Kreditlimit, behält sich CPI vor, den restlichen Auftragswert als Barnachnahme zu liefern oder Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist CPI berechtigt, Barzahlung Zug um Zug gegen Lieferung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt CPI Verpackung und Versandart. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist "Lieferung ab Auslieferungslager" vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Käufer/Besteller verauslagt haben.

6.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von CPI auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn CPI die Transportkosten übernommen oder für den Kunden verauslagt hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung auf ihn über.

6.3 Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Transport- und Feuerschaden versichert.

7. Prüfung

7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang zu untersuchen, CPI etwaige Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen und CPI Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für versteckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von drei Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich rügt.

7.2 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei der Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadenanzeige gem. § 438 HGB).

8. Datenverarbeitung
Die Auftragsabwicklung erfolgt bei CPI mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die CPI im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von CPI bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

9.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 9.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an CPI ab. CPI darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von CPI wird der Kunde CPI Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.

9.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von CPI hinweisen und CPI unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

9.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für CPI. In diesem Fall erwirbt CPI einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

9.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von CPI an den Kunden oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden darf CPI zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

9.6 Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch CPI gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

9.7 Auf Verlangen des Kunden wird CPI Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

9.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CPI. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CPI über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.

10. Gewährleistung

10.1 CPI gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

10.2 CPI übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

10.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

10.4 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von CPI übertragbar.

10.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von CPI zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CPI über. Ist CPI zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt CPI Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Fall des Rücktritts oder der Nachlieferung wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben , der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt.

10.6 Die mit der Nachbesserung verbundenen Arbeitskosten bzw. die Transportkosten für die Ersatzlieferung trägt CPI. CPI trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten, jedoch nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen. Alle sonstigen mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde, es sei denn , diese Kosten stehen außer Verhältnis zum Auftragswert.

10.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von CPI berechnet.

10.8 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung, kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art gilt die aktuelle "Abwicklungsrichtlinie" von CPI.

10.9 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

11.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken-, oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.

11.2 Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von CPI berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen oder die Software zu vermieten. Leasingverträge über gelieferte Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

11.3 Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Hersteller-bedingungen . Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf das Verbot der Weiterübertragung der Nutzungsrechte hinzuweisen. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an CPI zu melden.

11.4 CPI übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat CPI von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzten.

11.5 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde CPI von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

12. Haftung

12.1 Soweit sich aus folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. CPI haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet CPI nicht für entgangen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

12.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
- wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CPI beruht oder CPI vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.
- wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von CPI zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
- bei von CPI eingeräumten Garantien.

12.3 Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.4 Ist die Haftung von CPI ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

12.5 Die Haftung für einen von CPI zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten ist bzw. wäre , wenn der Kunde seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte ( Backup ).

12.6 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von CPI zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von CPI abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. CPI ist im Einzelfall bereit, die entsprechende Deckungssumme dem Kunden mitzuteilen.

13. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

13.1. Nach Beendigung der Nutzung der von CPI gelieferten Geräte und/oder Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, diese Geräte und/oder Gegenstände auf eigene Kosten zu entsorgen. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

13.2. Der Kunde stellt CPI von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 Elektrogesetz frei. Dies gilt insbesondere für die Rücknahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.

13.3. Sofern gelieferte Geräte und/oder Gegenstände an Dritte weitergegeben werden, ist der Kunde verpflichtet, diese vertraglich zu verpflichten, die Geräte und/oder Gegenstände nach Beendigung der Nutzung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sachgerecht zu entsorgen.
Bei erneuter Weitergabe der Geräte und/oder Gegenstände sind die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der Geräte und/oder Gegenstände eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

13.4. Eine Verletzung der Vorgaben in Ziffer 13.3 verpflichtet den Kunden, die Geräte und/oder Gegenstände gem. Ziffer 13.1 zurückzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. CPI ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

13.5. Ansprüche von CPI gegen den Kunden, die aus diesen Bestimmungen resultieren, verjähren frühestens zwei Jahre nach Beendigung der Nutzung. Die Frist beginnt grundsätzlich erst mit dem Zugang der schriftlichen Mittei-lung des Kunden an CPI über die Beendigung der Nutzung.

13.6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch CPI bedarf der Schriftform.

14. Export- und Importgenehmigungen

14.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen von CPI geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertrags-produkten - einzeln oder in systemintegrierter Form- entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

14.2. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren ( Bundesausfuhramt , 65760 Eschborn / Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230 ) . Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung , die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert . CPI hat keine Auskunftspflicht.

14.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der CPI, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhal-tung der einschlägigen Bestimmungen.

15. EG-Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an CPI bekanntzugeben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde CPI den dadurch entstehenden Aufwand zu erstatten .

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertag abzutreten.

16.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München.

16.3 Sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist München Gerichtsstand. CPI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht an seinem Wohnsitz zu verklagen.

16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen ( UNCITRAL ) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

16.5 Sollte eine Bestimmung in diesen "Bedingungen" unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.