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Die nachfolgenden Bedingungen gelten
ausnahmslos für Abschluss und Abwicklung aller Verträge, einschließlich
sonstiger Leistungen und Beratungen mit unseren Vertragspartnern. Sie
gelten vorrangig vor etwaigen abweichenden Einkaufsbedingungen oder
sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner,
dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von CPI gelten
ausschließlich diese Angebots-, Verkaufs- und Lieferbedingungen,
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie sind vereinbarter
Bestandteil aller mit CPI abgeschlossener Verträge. Sie gelten
für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich einbezogen werden.
1.2 Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn
CPI ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder in
Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des Kunden
die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführt.
2. Angebote
2.1 Angebote von CPI erfolgen stets freibleibend, soweit CPI sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung seitens
CPI oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Mündliche
Angebote sowie alle Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit
der schriftlichen Bestätigung. Anstelle dieser kann bei kurzfristiger
Lieferung/Leistung die ausgestellte Rechnung treten.
2.3 Öffentliche Äußerungen seitens CPI über die Ware
bleiben ohne Einfluß auf die vereinbarte Beschaffenheit. Es sei
denn der Kunde weist nach, daß die Äußerungen seine Kaufentscheidung
beeinflußt haben und im Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht bereits
gleichwertig berichtigt waren.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1 Inhalt und Umfang der von CPI geschuldeten Lieferungen und Leistungen
ergeben sich mangels anderweitiger Vereinbarungen der Partner aus der
Auftragsbestätigung von CPI.
3.2 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
3.3 CPI behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zug von
Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht
werden.
3.4 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich
schriftlich als verbindlich vereinbart. CPI kommt in jedem Fall nur dann
in Verzug, wenn die Verzögerung von CPI verschuldet ist, die Leistung
fällig ist und der Kunde CPI erfolglos schriftlich eine angemessene
Frist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.
3.5 Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem in der Auftragsbestätigung
oder im Vertrag enthaltenen Datum. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
bleibt vorbehalten.
3.6 Beim Eintritt von Umständen, die CPI nicht zu vertreten hat,
insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen, Streicks,
Aussperrungen und Lieferschwierigkeiten, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Wird die Durchführung der Lieferung durch die genannten
Umstände unmöglich, wesentlich erschwert oder verteuert, so
wird CPI von ihrer Pflicht zur Lieferung befreit. Der Kunde ist nach angemessener
Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert
sich die Lieferfrist oder wird CPI von ihrer Verpflichtung aus den oben
genannten Gründen frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die vorgenannten Umstände wird sich CPI nur berufen,
wenn CPI den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Die Regelung gilt
unabhängig davon, ob die genannten Hindernisse bei CPI oder ihren
Unterlieferanten eintreten.
4. Preise
4.1 Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung
oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist.
4.2 Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes geregelt worden ist,
ab Auslieferungslager von CPI ausschließlich Fracht und Verpackung.
Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an
die Empfangsstation des Kunden, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten
aufgrund einer vom Kunden gewünschten besonderen Versandart (z. B.
Expressgut, Eilgut) gehen zu dessen Lasten.
4.3 Sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versandes, insbesondere Fracht,
Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert in Rechnung
gestellt.
4.4 CPI behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen,
wenn nach Vertragsschluß Kostenerhöhungen - insbesondere infolge
von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen
- eintreten. Diese wird CPI dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig,
ausgenommen es wurden bei Vertrag-sabschluß andere Zahlungsbedingungen
vereinbart. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet
der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung
ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.2 CPI ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist CPI berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde
nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung
als gesondertes Vertragsverhältnis.
5.4 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen,
kann CPI jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse
oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich
derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen
Zahlung fällig.
5.5 Die gewährte Zahlungsbedingung besteht hinsichtlich des von CPI
für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Übersteigt
der Auftrag dieses Kreditlimit, behält sich CPI vor, den restlichen
Auftragswert als Barnachnahme zu liefern oder Vorkasse anzufordern. Im
Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität
ist CPI berechtigt, Barzahlung Zug um Zug gegen Lieferung, Vorkasse oder
Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag
zurückzutreten.
6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt CPI Verpackung und
Versandart. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes,
ist "Lieferung ab Auslieferungslager" vereinbart. Dies gilt
auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für
den Käufer/Besteller verauslagt haben.
6.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes
geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von CPI auf den Kunden
über. Dies gilt auch, wenn CPI die Transportkosten übernommen
oder für den Kunden verauslagt hat. Verzögert sich der Versand
aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit
dem Tag der Bereitstellung auf ihn über.
6.3 Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten
gegen Lager-, Transport- und Feuerschaden versichert.
7. Prüfung
7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb
von drei Tagen nach Empfang zu untersuchen, CPI etwaige Beanstandungen
sofort schriftlich anzuzeigen und CPI Gelegenheit zu geben, die Berechtigung
von Beanstandungen zu überprüfen. Unterläßt der
Kunde die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung
für versteckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung
innerhalb der Frist von drei Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen,
wenn der Kunde nicht unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich
rügt.
7.2 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen
auf, hat der Kunde diese bei der Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung
des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw.
die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadenanzeige gem. §
438 HGB).
8. Datenverarbeitung
Die Auftragsabwicklung erfolgt bei CPI mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung
von Daten, die CPI im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden
und zur Auftragsabwicklung notwendig sind.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von CPI bis zur Erfüllung
aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber
hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
9.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt
berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware
tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher in Ziffer 9.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit
an CPI ab. CPI darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit
diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von CPI wird der Kunde CPI Namen
und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner
gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.
9.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware
ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
wird der Kunde auf das Eigentum von CPI hinweisen und CPI unverzüglich
schriftlich benachrichtigen.
9.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
erfolgt ausschließlich für CPI. In diesem Fall erwirbt CPI
einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache,
der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen
Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
9.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen
oder Leistungen von CPI an den Kunden oder bei Anhaltspunkten für
eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden darf
CPI zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume
des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung
von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
9.6 Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch CPI
gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
9.7 Auf Verlangen des Kunden wird CPI Sicherheiten insoweit freigeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
9.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände
bleiben im Eigentum von CPI. Der Kunde ist verpflichtet, für eine
ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände
nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CPI über den Test- und
Vorführzweck hinaus benutzen.
10. Gewährleistung
10.1 CPI gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit
wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche
Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewußt, daß
es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
10.2 CPI übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Funktionen
von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte
in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
10.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wenn das Produkt durch den Kunden
oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet,
repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht
den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn,
der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich
für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt
ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen
entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel
besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorlag.
10.4 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten und die
Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sachmängelansprüche
sind nur mit Zustimmung von CPI übertragbar.
10.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von CPI zunächst
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum
von CPI über. Ist CPI zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht
in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
oder beseitigt CPI Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich
gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder
zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Fall des Rücktritts
oder der Nachlieferung wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben , der
sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile,
welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch
den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt.
10.6 Die mit der Nachbesserung verbundenen Arbeitskosten bzw. die Transportkosten
für die Ersatzlieferung trägt CPI. CPI trägt die zur Nacherfüllung
erforderlichen Transportkosten, jedoch nur insoweit, wie sie für
eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen. Alle sonstigen
mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt
der Kunde, es sei denn , diese Kosten stehen außer Verhältnis
zum Auftragswert.
10.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein
Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung
und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von
CPI berechnet.
10.8 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung, kostenpflichtigen Reparaturaufträgen
und Retouren jeglicher Art gilt die aktuelle "Abwicklungsrichtlinie"
von CPI.
10.9 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen
Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
11.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung
auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken-, oder andere
Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken
noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
11.2 Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von CPI
berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche
Zwecke zu übersetzen oder die Software zu vermieten. Leasingverträge
über gelieferte Software können nur im Rahmen der jeweiligen
Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
abgeschlossen werden.
11.3 Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick
auf die Nutzung den jeweiligen Hersteller-bedingungen . Der Kunde ist
verpflichtet, seine Abnehmer auf das Verbot der Weiterübertragung
der Nutzungsrechte hinzuweisen. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers
unverzüglich an CPI zu melden.
11.4 CPI übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte
keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
Der Kunde hat CPI von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen
unverzüglich in Kenntnis zu setzten.
11.5 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen
des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde CPI von allen Ansprüchen
freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte
und Urheberrechte geltend gemacht werden.
12. Haftung
12.1 Soweit sich aus folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund
- ausgeschlossen. CPI haftet nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet CPI nicht
für entgangen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Kunden.
12.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
- wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von CPI beruht oder CPI vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig
verletzt.
- wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von
CPI zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
- bei von CPI eingeräumten Garantien.
12.3 Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.4 Ist die Haftung von CPI ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
12.5 Die Haftung für einen von CPI zu vertretenden Verlust von Daten
oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten ist
bzw. wäre , wenn der Kunde seine Daten innerhalb angemessener Intervalle
gesichert hat bzw. hätte ( Backup ).
12.6 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von CPI zu vertretenden Sachschäden
begrenzt auf die Deckungssumme der von CPI abgeschlossenen Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherung. CPI ist im Einzelfall bereit, die entsprechende
Deckungssumme dem Kunden mitzuteilen.
13. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
13.1. Nach Beendigung der Nutzung der
von CPI gelieferten Geräte und/oder Gegenstände ist der Kunde
verpflichtet, diese Geräte und/oder Gegenstände auf eigene Kosten
zu entsorgen. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
13.2. Der Kunde stellt CPI von sämtlichen
Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 Elektrogesetz frei. Dies gilt insbesondere
für die Rücknahmepflicht des Herstellers und allen damit im
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
13.3. Sofern gelieferte Geräte
und/oder Gegenstände an Dritte weitergegeben werden, ist der Kunde
verpflichtet, diese vertraglich zu verpflichten, die Geräte und/oder
Gegenstände nach Beendigung der Nutzung unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften sachgerecht zu entsorgen.
Bei erneuter Weitergabe der Geräte und/oder Gegenstände sind
die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der Geräte
und/oder Gegenstände eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
13.4. Eine Verletzung der Vorgaben in
Ziffer 13.3 verpflichtet den Kunden, die Geräte und/oder Gegenstände
gem. Ziffer 13.1 zurückzunehmen und entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften zu entsorgen. CPI ist von etwaigen Ansprüchen Dritter
freizustellen.
13.5. Ansprüche von CPI gegen den
Kunden, die aus diesen Bestimmungen resultieren, verjähren frühestens
zwei Jahre nach Beendigung der Nutzung. Die Frist beginnt grundsätzlich
erst mit dem Zugang der schriftlichen Mittei-lung des Kunden an CPI über
die Beendigung der Nutzung.
13.6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme
und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch CPI bedarf der Schriftform.
14. Export- und Importgenehmigungen
14.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden unter Einhaltung
der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen
von CPI geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem
Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr
von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen
Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertrags-produkten - einzeln
oder in systemintegrierter Form- entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
14.2. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen
Bestimmungen und Verordnungen informieren ( Bundesausfuhramt , 65760 Eschborn
/ Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration,
Washington D.C. 20230 ) . Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen
Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem
Kunden in eigener Verantwortung , die ggf. notwendige Genehmigung der
jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen,
bevor er solche Produkte exportiert . CPI hat keine Auskunftspflicht.
14.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte,
mit und ohne Kenntnis der CPI, bedarf gleichzeitig der Übertragung
der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei
Nichteinhal-tung der einschlägigen Bestimmungen.
15. EG-Einfuhrumsatzsteuer
Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der
Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere
unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an CPI bekanntzugeben
und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung
hat der Kunde CPI den dadurch entstehenden Aufwand zu erstatten .
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertag
abzutreten.
16.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist München.
16.3 Sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, ist München Gerichtsstand. CPI ist jedoch berechtigt,
den Kunden auch bei dem Gericht an seinem Wohnsitz zu verklagen.
16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen
( UNCITRAL ) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
16.5 Sollte eine Bestimmung in diesen "Bedingungen" unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien
eine Regelung vereinbaren, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen
Möglichkeiten der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
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